EU-Vertreter, Art. 27 DSGVO

Die DSGVO hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind, werden oft der DSGVO unterliegen, auch wenn sie keine Niederlassungen in der EU haben. Die DSGVO gilt bereits dann, wenn ein Nicht-EU-Unternehmen betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder das Verhalten betroffener Personen in der EU überwacht (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Wer ist nach der DSGVO verpflichtet, einen Vertreter zu benennen?
Alle Unternehmen
> ohne Niederlassung in der EU
> die (auch unentgeltlich) Waren oder Dienstleistungen für Personen in der EU anbieten oder deren Verhalten überwachen
sind nach Art. 27 DSGVO verpflichtet, einen EU-Vertreter zu benennen, unabhängig davon, ob die Unternehmen als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO tätig sind.

Die Schwelle ist also sehr niedrig: Wer über eine Website betroffenen Personen in der EU Leistungen anbietet (z. B. weil Waren oder Dienstleistungen in die EU geliefert werden, EU-Währung akzeptiert wird oder EU-Sprachen verwendet werden), löst die Pflicht zur Benennung eines EU-Vertreters aus. Gleiches gilt für jede Art des Trackings von EU-Betroffenen, z. B. über Cookies.

Unsere Leistungen
Wir bieten Ihnen die Benennung der beck Service GmbH als EU-Vertreter Ihres Unternehmens für eine monatliche Pauschale ab 100,00 EUR zzgl. MwSt. an. Unsere Leistungen decken alle gesetzlichen Anforderungen des Art. 27 DSGVO ab und enthalten die persönliche Betreuung und eine Hotline für betroffene Personen und Anfragen von Aufsichtsbehörden. Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der Erstellung der notwendigen Datenschutzdokumentation.
Fragen?
Rufen Sie uns gerne an unter der Rufnummer +49 40 30 100 70 oder senden uns eine E-Mail an info@beckservice.gmbh für weitere Informationen. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot.